§ 1 Name und Sitz
Der Karnevalsverein wurde am 08.11.1980 gegründet und trägt den Namen Karnevalsverein Kordel 1980 e.V. (KVK).
Der Verein hat seinen Sitz in Kordel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.
§ 2 Aufgabe
Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Karneval zu erhalten und zu pflegen frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art.
Ihm obliegt insbesondere die Gestaltung des Karnevals; er veranstaltet Prunksitzungen, Prinzenproklamationen, Karnevalsumzüge, Kinder- und Seniorensitzungen und betreibt die Pflege der Mundart.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 4 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Erklärung des Beitritts, die Zustimmung des Vorstandes und die erste Beitragserrichtung erworben.
Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel am ersten Tag des Monats, in dem der Beitritt erklärt wird. - (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ein Mitglied ist ausgeschlossen, wenn es mit der Beitragszahlung für die beiden zurückliegenden Kalenderjahre in Rückstand geraten ist. - (3) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Vollendung des 16. Lebensjahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 6,00 € zu entrichten.
Jedes weitere Familienmitglied zahlt jährlich 3,00 €. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern und die Interessen des Vereins zu wahren.
§ 6 Vorstand
- (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Präsident
- Schatzmeister
- 1. Schriftführer
- Zum erweiterten Vorstand gehören:
- 2. Schriftführer
- Kassierer
- Bereichsleiter Bau und Gestaltung
- Organisationsleiter
- Werbeleiter
- Zugaufsichtsleiter
- Leiter Jugendarbeit u. Kindersitzung
- Jugendwart
- Beisitzer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln der Reihe nach. Sind für einen Posten mehrere Bewerber vorhanden, wird schriftlich geheim abgestimmt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
- (2)Der Vorstand tritt nach Bedarf, nach Einberufung durch den 1. Vorsitzenden oder 2 Mitgliedern des Vorstandes zusammen.Die Tagesordnung ist vor Beginn der Sitzung festzulegen. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung an Hand der festgestellten Tagesordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
- (3)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Zielsetzung und des Zweckes des Vereins.Schriftliche, den Verein verpflichtende Erklärungen, müssen von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein, von denen einer der 1. Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzende sein muss. Bei allen finanziellen Verpflichtungen muss außerdem der Schatzmeister mitbeteiligt sein.
§ 7 Gesetzliche Vertretung
- (1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.
- (2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Präsident, der Schatzmeister und der 1. Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt.Der 2. Vorsitzende ist gemeinsam mit dem Präsidenten oder dem Schatzmeister oder dem 1. Schriftführer vertretungsberechtigt; der Präsident ist gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister oder dem 1. Schriftführer vertretungsberechtigt.
§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- (1)Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- (2)Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- (3)Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- (4)Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- (5)Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Das Abrechnungsjahr für den Kassenbericht zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung ist vom 01. April bis 31. März (nach Sessionsschluss) eines jeden Jahres.
§ 10 Kassenführung und Rechnungslegung
- (1)Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er hat die Einnahmen zu buchen und die Ausgaben zu belegen. Der Schatzmeister hat dem Vorstand die Rechnungsergebnisse einzelner Maßnahmen unaufgefordert bekannt zu geben.
- (2)Der Schatzmeister ist für den Zahlungsverkehr bei Beträgen bis 500 € alleine, darüber hinaus mit dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Schriftführer oder Präsidenten zeichnungsberechtigt.
- (3)Die Kassenunterlagen werden von 2 Kassenprüfern geprüft. Der Schatzmeister hat alljährlich der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über die Prüfung zu berichten und mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Entlastung gegeben sind.
- (4)Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
§ 11 Mitgliederversammlung
- (1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, solange ein Mitglied seinen Jahresbeitrag für das abgelaufene Kalenderjahr nicht entrichtet hat.
- (2)Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung (Jahreshauptversammlung) einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf, oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes dieses verlangt, einzuberufen. Der Termin der Jahreshauptversammlung wird mind. 8 Tage vorher im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land bekannt gegeben. Mitglieder die nicht im Erscheinungsbereich des Amtsblattes wohnen werden schriftlich benachrichtigt.
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung anhand der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung. - (3)Die Mitgliederversammlung beschließt über
- 1) den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- 2) den Kassenbericht des Schatzmeisters
- 3) den Prüfbericht der Kassenprüfer
- 4) die Entlastung des Vorstandes
- 5) die Satzung und Ihre Änderungen
- 6) die Wahl des Vorstandes
- 7) die Bestellung der Kassenprüfer
- 8) den Ausschluss eines Mitgliedes
- 9) die Leistung von Ausgabe, die im Einzelfall den Betrag von € 2.500 übersteigen
- 10) die Angelegenheiten, die ihr zur Entscheidung angetragen werden.
- (4)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Auf Wunsch eines Mitgliedes erfolgt schriftliche Stimmabgabe.
- (5)Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschriften sind vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- (1)Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Mitglieder erforderlich.
- (2)Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kordel in 54306 Kordel mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals zu verwenden ist.
§ 13 Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Soweit es an Regelungen in dieser Satzung fehlt, sind die Bestimmungen des BGB anzuwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 09.11.1980 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wurde geändert durch die Mitgliederversammlungen vom 26. Juli 1990, vom Mai 1992, vom 07. April 1995, 17. April 1998, 19. August 1999 und 29. Mai 2010. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kordel, den 29.05.2010